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Tütensuppe und Käse gestohlen

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Tütensuppe und Käse gestohlen

Junge Mutter sollte drei Monate ins Gefängnis
Eine junge Frau war mit ihren beiden Kleinkindern in einen Supermarkt gegangen und hatte dort mehrere Packungen Suppe, Käse und Süßwaren im Gesamtwert von rund 20 Euro in ihrem Rucksack verschwinden lassen.

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Ein Thüringer Amtsrichter verurteilte die Mutter für diesen Diebstahl später zu drei Monaten Gefängnis. Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil in der nächsten Instanz. Die Tat sei deshalb „besonders verwerflich“, so das Landgericht, weil sie „in Anwesenheit der eigenen Kinder“ begangen worden sei. Außerdem wirke sich strafschärfend aus, dass die Tat durch eine „Frau und Mutter“ begangen worden sei. Nachdem die Ladendiebin wegen anderer Delikte bereits mehrfach Geldstrafen erhalten habe, so das Landgericht, sei diesmal eine Freiheitsstrafe zu verhängen.
Das Oberlandesgericht Jena war anderer Meinung und hob das Urteil im Revisionsverfahren auf. Die Strafzumessung des Amts- und Landgerichts sei fehlerhaft, so die Richter. Die Anwesenheit der Kinder bei der Tat hätte nicht berücksichtigt werden dürfen, denn durch die Strafbarkeit des Diebstahls sollten fremde Eigentumsinteressen geschützt, nicht aber Minderjährige vor ungünstiger Beeinflussung bewahrt werden. Auch die Tatsache, dass das Delikt von einer „Frau und Mutter“ begangen wurde, hätte nicht strafschärfend gewertet werden dürfen. Die Verpflichtung zu gesetzestreuem Verhalten bestehe für jeden – unabhängig von Geschlecht oder sozialer Rolle –, so dass beides bei der Strafzumessung keine Rolle spielen dürfe.
Kurze Gefängnisstrafen unter sechs Monaten, so die Richter weiter, sollten laut Gesetz außerdem nur dann verhängt werden, wenn dies nach den Umständen unverzichtbar sei. Das könne zum Beispiel bei mehrfach einschlägig vorbestraften Tätern der Fall sein, die sich auch durch die wiederholte Verurteilung zu Geldstrafen nicht von neuen Taten abhalten ließen. Die Frau, so das OLG, sei hier aber erstmals durch einen Ladendiebstahl in Erscheinung getreten. Vorbestraft sei sie wegen ganz anderer Taten, überwiegend wegen Verkehrsdelikten. Das Landgericht hätte keine Freiheitsstrafe aussprechen dürfen.
Fazit: Auch beim Diebstahl von Sachen, die nur einen geringen Wert haben, kann die Verhängung einer Freiheitsstrafe in Betracht kommen. Doch nicht immer ist eine solche Strafzumessung rechtmäßig und hat auch in den nächsten Instanzen Bestand.
Oberlandesgericht Jena AZ: 1 Ss 01/05

 
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