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Frau versäumte Behandlungstermin

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Frau versäumte Behandlungstermin

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Zahnarzt verlangte trotzdem volles Honorar
Einen Patienten, der in einer Arztpraxis mit exklusiver Terminvergabe eine Behandlungsvereinbarung unterschreibt, kann ein unbedachtes Nichterscheinen teuer zu stehen kommen. Ein Zahnarzt hatte mit einer Patientin eine schriftliche Behandlungsvereinbarung abgeschlossen. Die Frau sollte einen Zahnersatz erhalten, den ihre gesetzliche Krankenkasse auch alsbald bewilligte. Danach vereinbarte die Dame mit dem Zahnarzt einen Termin. Gemäß der Behandlungsvereinbarung handelte es sich dabei um einen ausschließlich für sie reservierten Termin ohne Doppeltvergabe an weitere Patienten und somit ohne weitere Wartezeit für die Patientin.
Eine Organisationsmethode, die in Fachkreisen „Bestellsystem“ heißt und der Patientin bekannt war. Ebenso wusste die Frau, dass die Vereinbarung bei unentschuldigter Terminversäumnis – mangels Ersatzpatienten – eine Honorarzahlung auch ohne Behandlung vorsah. Trotzdem erschien die Patientin nicht zum vereinbarten Termin. Und das, obwohl sie zuvor schon einmal kurzfristig einen Termin verschoben hatte und die Arztpraxis ihr bis zum Schluss in allen Belangen entgegengekommen war. Auch die zahlreichen Anfragen der Praxis nach den Gründen ihres Fernbleibens ignorierte die Frau. So zog der Zahnarzt wegen seiner Honorarforderung von 1450 Euro vor Gericht. Das Amtsgericht Nettetal gab dem Mediziner Recht. Der Zahnarzt habe aufgrund des Behandlungsvertrages einen Honoraranspruch gegen die Patientin, so der Amtsrichter. Die Vereinbarung sei rechtlich korrekt und als Dienstvertrag einzuordnen, da der Zahnarzt nur das Bemühen um den Erfolg seiner Behandlung schulde. Und diese Pflicht habe er mit großer Kulanz gegenüber der Frau erfüllt.

Ganz anders habe sich dagegen die „wankelmütige“ Patientin verhalten, so der Amtsrichter. Sie könne im Nachhinein weder behaupten, den Inhalt der Vereinbarung gar nicht gekannt zu haben, noch dürfe sie dokumentierte Terminabsprachen ohne weitere Erklärungen abstreiten. Das Verhalten der Dame spreche vielmehr für ein endgültiges Desinteresse an einer Zahnbehandlung, das sie aber nicht vor einer Zahlungspflicht bewahre, so das Gericht. Weil der Zahnarzt die durch die Versäumnis der Patientin verfügbaren zwei Behandlungsstunden aber zu anderen Zwecken habe nutzen können, betrage das Honorar letztlich nur 1 300 Euro.
Amtsgericht NettetalAZ: 17 C 71/03




 
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