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TippspielFrau versäumte Behandlungstermin
Zahnarzt verlangte trotzdem volles Honorar
Einen Patienten, der in einer Arztpraxis mit exklusiver Terminvergabe eine Behandlungsvereinbarung unterschreibt, kann ein unbedachtes Nichterscheinen teuer zu stehen kommen. Ein Zahnarzt hatte mit einer Patientin eine schriftliche Behandlungsvereinbarung abgeschlossen. Die Frau sollte einen Zahnersatz erhalten, den ihre gesetzliche Krankenkasse auch alsbald bewilligte. Danach vereinbarte die Dame mit dem Zahnarzt einen Termin. Gemäß der Behandlungsvereinbarung handelte es sich dabei um einen ausschließlich für sie reservierten Termin ohne Doppeltvergabe an weitere Patienten und somit ohne weitere Wartezeit für die Patientin.
Ganz anders habe sich dagegen die „wankelmütige“ Patientin verhalten, so der Amtsrichter. Sie könne im Nachhinein weder behaupten, den Inhalt der Vereinbarung gar nicht gekannt zu haben, noch dürfe sie dokumentierte Terminabsprachen ohne weitere Erklärungen abstreiten. Das Verhalten der Dame spreche vielmehr für ein endgültiges Desinteresse an einer Zahnbehandlung, das sie aber nicht vor einer Zahlungspflicht bewahre, so das Gericht. Weil der Zahnarzt die durch die Versäumnis der Patientin verfügbaren zwei Behandlungsstunden aber zu anderen Zwecken habe nutzen können, betrage das Honorar letztlich nur 1 300 Euro.
Amtsgericht NettetalAZ: 17 C 71/03
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