Noz
Kontakt

·

ePaper

·

Shop

·

Tippspiel

Startseite

|

Kahlschlag per Kettensäge

Schrift
 Drucken  Versenden Empfehlen auf:      


Kahlschlag per Kettensäge

Grenzbepflanzung des Nachbarn muss ersetzt werden
Wuchern Nachbars Sträucher in den eigenen Garten herüber, darf man die überstehenden Zweige abschneiden. Bevor man zur Heckenschere greift, muss man allerdings dem Eigentümer der nachbarlichen Gewächse eine angemessene Frist setzen, den Wildwuchs selbst zu beseitigen.

– Anzeige – Ihre Anzeige hier



Zuletzt kommentiert








Aber Vorsicht: Reagiert der Nachbar nicht, ist kein Kahlschlag, sondern lediglich ein fachgerechter Rückschnitt erlaubt. Richter verurteilten einen Grundstücksbesitzer, der nach eigenem Bekunden mit der Kettensäge gegen die Grenzbepflanzungen seines Nachbarn vorgegangen war, zur Zahlung von rund 750 Euro. Der genervte Mann hatte den Eigentümer der auf sein Grundstück herüberwuchernden Sträucher und Bäume aufgefordert, binnen Wochenfrist aufzuräumen. Als der auf diese Aufforderung nur mit einem kalten Schulterzucken reagierte, tobte er seine Wut darüber an den nachbarlichen Gehölzen aus – von denen bei dem rabiaten Vorgehen etliche auf der Strecke blieben, darunter sieben wertvolle Gehölze und Ziersträucher. 900 Euro stellte ihm dafür einen Monat später der erboste Nachbar in Rechnung. Die mussten gezahlt werden. Denn ein solcher Kahlschlag sei nicht mehr durch das Selbsthilferecht gedeckt. Kleines richterliches Trostpflaster: Für seine Unkosten bei der gewissermaßen erzwungenerweise vorgenommenen Entfernung des Überwuchses darf der Kettensäger seinerseits rund 150 Euro einbehalten.
Landgericht Coburg AZ: 32 S 83/06

 
  Leserkommentare
Schreiben Sie einen Kommentar




Empfehlen auf:  Facebook  Twitter




 Zeitungstitel wählen  Schließen

Wählen Sie Ihren Zeitungstitel: