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Schlüpfrige Fotos: Sexuelle Belästigung

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Schlüpfrige Fotos: Sexuelle Belästigung

Fristlose Kündigung eines Chefs ist rechtens
Für den Tatbestand einer sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz bedarf es nicht des körperlichen Kontakts. Es reicht aus, wenn etwa ein Vorgesetzter seiner Mitarbeiterin pornografische Bilder zeigt und vorschlägt, derartige Aufnahmen auch von ihr anzufertigen.

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Das hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschieden und damit die fristlose Kündigung eines Vorgesetzten für rechtens erklärt, der sich so verhalten hatte. Bei der Bewertung einer Handlung als sexuelle Belästigung spielen die Attraktivität der Betroffenen sowie deren Bildungsniveau ebenso wenig eine Rolle wie ihr Umgangsstil oder etwa Vorlieben für die Lektüre bestimmter Zeitungen. Weder diese Ausreden noch seine 30-jährige Betriebszugehörigkeit halfen dem von seinem Arbeitgeber gekündigten Vorgesetzten. Der Mann habe über längere Zeit seine Stellung als Vorgesetzter missbraucht und das Arbeitsverhältnis für den fortgesetzten Eingriff in die Intimsphäre der Unterstellten genutzt. Deshalb sei das Unternehmen geradezu verpflichtet gewesen, ihm fristlos zu kündigen. Denn ein anderer Arbeitsplatz, bei dem auch die betroffenen Mitarbeiterinnen vor Kontakten mit dem Entlassenen geschützt gewesen wären, existierte nicht.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein AZ: 3 Sa 163/06

 
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