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Fußball-TippspielFohlen schlägt aus
Unbezahlte Hilfe auf dem Hof ist reine Pferdeliebhaberei
Wer vom Pferd getreten wird, trägt oft schwer an der Verletzung. Besonders misslich wird es, wenn das Malheur zwar bei der Arbeit mit den Tieren passiert, aber jemanden trifft, der in keinem regulären Dienstverhältnis zum Besitzer des Gestüts steht. Ist der Betroffene allein als Pferdeliebhaber tätig geworden und durfte nur als Gegenleistung für seine Hilfe eines der Pferde unentgeltlich reiten, wird das Unglück nicht als Arbeitsunfall anerkannt. Dies passierte einer jungen Frau auf dem Pferdehof ihrer Tante. An den Wochenenden und in den Ferien übernachtete sie häufig dort, machte sich tagsüber nützlich und hatte dann immer eines der Pferde zur eigenen Verfügung.
Am Unglückstag riss sich das Fohlen los, das sie gerade zusammen mit seiner Mutter auf die Koppel bringen wollte. Dabei wurde die Frau vom Fohlen getreten, erlitt eine Fraktur, die stationär behandelt werden musste und zu bleibenden Funktionseinschränkungen der oberen Halswirbelsäule führte. Doch das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg sprach ihr jegliche Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab. „Ein solcher Versicherungsschutz setzt nämlich voraus, dass eine ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende, arbeitnehmerähnliche Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert vorliegt“, erklärte dazu eine Expertin. Die Pferdeliebhaberin hat aber während ihrer Ferien nicht weisungsgebunden gehandelt, sondern lediglich in einem von ihr selbst bestimmten Umfang auf dem Hof der Tante ausgeholfen.
Wer vom Pferd getreten wird, trägt oft schwer an der Verletzung. Besonders misslich wird es, wenn das Malheur zwar bei der Arbeit mit den Tieren passiert, aber jemanden trifft, der in keinem regulären Dienstverhältnis zum Besitzer des Gestüts steht. Ist der Betroffene allein als Pferdeliebhaber tätig geworden und durfte nur als Gegenleistung für seine Hilfe eines der Pferde unentgeltlich reiten, wird das Unglück nicht als Arbeitsunfall anerkannt. Dies passierte einer jungen Frau auf dem Pferdehof ihrer Tante. An den Wochenenden und in den Ferien übernachtete sie häufig dort, machte sich tagsüber nützlich und hatte dann immer eines der Pferde zur eigenen Verfügung.
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg AZ: L 2 U57/04
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