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Fußball-TippspielUrlauber stirbt nach Sturz von Balkon
Reiseunternehmen muss Schmerzensgeld an Witwe zahlen
Im Urlaub gehört Alkoholkonsum zum normalen Verhalten der Reisenden.
Mit dieser Begründung hat jetzt das Oberlandesgericht Köln einen deutschen Reiseveranstalter zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 6500 Euro und der Beerdigungskosten an eine Witwe verurteilt, deren Mann bei einem gemeinsamen Türkei-Urlaub vom Balkon des Hotelzimmers im dritten Stock gefallen und dabei ums Leben gekommen war.
Der Fall: Die Balkon-Brüstungen in dem türkischen Unglückshotel waren lediglich 56 Zentimeter hoch. Das möge zwar türkischen Baustandards genügen, doch laut deutscher Vorschrift müssten es mindestens 90 Zentimeter sein. Im Urlaub gehört Alkoholkonsum zum normalen Verhalten der Reisenden.
Mit dieser Begründung hat jetzt das Oberlandesgericht Köln einen deutschen Reiseveranstalter zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 6500 Euro und der Beerdigungskosten an eine Witwe verurteilt, deren Mann bei einem gemeinsamen Türkei-Urlaub vom Balkon des Hotelzimmers im dritten Stock gefallen und dabei ums Leben gekommen war.
„Damit lag ein erheblicher Sicherheitsmangel vor, für den der deutsche Reiseveranstalter gegenüber seinen deutschen Kunden einzustehen hat“, erklärte ein Experte.
Dass die Eheleute zuvor die Hotelbar besucht hatten und der Mann beim Todes-Sturz über die Brüstung offenbar angetrunken war, ließen die Richter nicht zur Entlastung des Reiseunternehmens gelten.
Eine ausreichend hohe Balkonbrüstung habe gerade auch den Zweck, Gleichgewichtsstörungen aufzufangen, die auf Grund einer leichten bis mittleren Alkoholisierung entstehen. Der Balkon eines Urlauberhotels, insbesondere wenn dieses mit einer eigenen Bar ausgestattet ist, müsse auch von einem alkoholisierten Gast gefahrlos genutzt werden können.
Oberlandesgericht Köln AZ 16 U 40/06
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