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Familien-Auto zählt immer zum Hausrat

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Familien-Auto zählt immer zum Hausrat

Pkw darf nicht von einem Ehepartner allein verkauft werden
Das einzige Auto gehört zum Hausrat einer Familie und darf deshalb ohne die Zustimmung des Mannes nicht einfach von der Frau verkauft werden. Selbst wenn es seinerzeit vor allem für die Fahrten der Ehefrau zu ihrer Arbeitsstelle angeschafft wurde. Nach Meinung des Oberlandesgerichts Düsseldorf kommt es dabei nicht darauf an, ob einer der Ehepartner wegen beruflicher Fahrten den Pkw häufiger genutzt hat als der andere.

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Entscheidend sei vielmehr, dass bei einem einzigen Familien-Auto dieses zwangsläufig für sämtliche Fahrten im familiären Bereich zum Einsatz komme – ob für Einkaufs- oder Urlaubsfahrten oder für Besuchs- und Transportzwecke. Im konkreten Fall ging es um einen gebrauchten Ford Mondeo, den sich ein Ehepaar zugelegt hatte. Zur Finanzierung des Pkw nahm der Mann einen Bankkredit auf, das Auto wurde aber auf die Ehefrau zugelassen und versichert. Und die Frau, inzwischen von ihrem Mann getrennt lebend, beanspruchte nun das alleinige Eigentum an dem Fahrzeug. Denn ihr Mann sei mit dem Auto höchstens mal am Wochenende Getränke kaufen oder Altglas wegbringen gefahren, während sie es zunächst jeden Wochentag für die Fahrten zum Arbeitsplatz nach Köln benutzt habe.

Erst später habe sie dann mit einem Kollegen eine Fahrgemeinschaft gebildet – weshalb sie den Pkw nicht mehr gebraucht und eben verkauft habe.

Das hätte sie aber nicht ohne die Zustimmung ihres Mannes gedurft, hielten ihr die Düsseldorfer Richter vor. Bei einem einzigen verfügbaren Fahrzeug beruhten Fahrten zum Arbeitsplatz in der Regel auf einer Absprache der Eheleute, so dass letztlich auch diese Fahrten dem privaten Bereich zuzuordnen seien.

Zumal hierbei erfahrungsgemäß häufig auch noch private Belange erledigt würden, das Auto also offensichtlich als immer beiden Ehepartnern gehörender Hausratsgegenstand zum Einsatz komme.

Oberlandesgericht Düsseldorf, AZ: II-2 UF 97/06

 
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