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Wartezeit auf das „soziale Jahr“ steigert die Rente

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Wartezeit auf das „soziale Jahr“ steigert die Rente

Gericht bewertet damit Arbeit für die Allgemeinheit
Unvermeidbare Wartezeiten vor und nach einem freiwilligen sozialen Jahr sind rentensteigernd anzurechnen. Dies hat jetzt das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschieden. Der Fall: Eine Frau erhielt am 26. Juni 1982 ihr Abiturzeugnis und absolvierte vom 1. September 1982 bis zum 31. August 1983 ein freiwilliges soziales Jahr. Am 1. Oktober 1983 nahm sie ein Fachhochschulstudium auf.

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Bei der Rentenberechnung berücksichtigte die Deutsche Rentenversicherung Bund weder die Zeit vom 26. Juni bis zum 31. August 1982 noch den Monat September 1983. Dem widersprachen die Essener Richter und bestätigten damit ein Urteil des Sozialgerichts Aachen: Dass die ehemalige Abiturientin im Interesse der Allgemeinheit soziale Dienste erbracht habe, dürfe sich für sie keinesfalls rentenschädlich auswirken. Hätte sie sich nach dem Abitur nämlich nicht sozial engagiert und stattdessen schon zum Wintersemester 1982/83 ihr Studium begonnen, wäre der Zeitraum vom 26. Juni bis zum 30. September 1982 ohne weiteres als Anrechnungszeit rentensteigernd berücksichtigt worden. Genauso müsse die Klägerin behandelt werden.

Da das freiwillige soziale Jahr typischerweise am 1. September eines jeden Jahres beginne und am 30. August des Folgejahres ende, seien ausbildungsfreie Übergangs- und Wartezeiten vor und nach dem Freiwilligen sozialen Jahr genauso unvermeidbar wie vor und nach dem Wehr- oder Zivildienst.

Zum Hintergrund: Bei der Rentenberechnung zählt jeder Monat. Lücken in der Versicherungsbiografie wirken sich rentenmindernd aus. Kommt es zwischen zwei anrechenbaren Ausbildungsabschnitten zu Wartezeiten, die der Betroffene nicht vermeiden kann, so sind auch diese Übergangszeiten bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen.

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, AZ: L 14 R 54/05

 
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