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Bank lehnt Überweisungsauftrag ab

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Bank lehnt Überweisungsauftrag ab

Keine Haftung für berechtigte Zweifel an Konto-Vollmacht
Weigert sich eine Bank, den Überweisungsauftrag von einem Kundenkonto auszuführen, weil ihr angesichts der Zahlungshöhe und anderer Umstände die dafür vorgelegte Vollmacht nicht geheuer vorkommt, handelt sie rechtens.

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Mit dieser Entscheidung hat das Oberlandesgericht Karlsruhe den Anspruch auf Schadensersatz durch einen Neffen zurückgewiesen, der vom Guthaben seiner drei Tage zuvor verstorbenen Tante 60000 Euro auf sein Konto und 10000 Euro auf das der Großmutter überwiesen haben wollte und das Geld nicht bekam. Die Bank lehnte die Ausführung des Überweisungsauftrags zunächst ab, und einige Tage später widerrief die inzwischen ermittelte Alleinerbin der verstorbenen Tante alle Vollmachten, so dass der junge Mann und seine Großmutter durch das Zögern des Geldinstituts letztendlich leer ausgingen.

„Zwar geht eine Bank das Rechtsverhältnis zwischen dem Überweisenden und dem Überweisungsempfänger nichts an, und sie kann damit auch nicht ihre Ausführungsweigerung begründen“, erklärte ein Rechtsexperte den komplizierten juristischen Sachverhalt. Doch sie hat zu prüfen, ob die vorgelegte Vollmacht wirksam erteilt wurde und ob möglicherweise ein Missbrauch nicht ausgeschlossen werden kann. „Ein solcher Verdacht drängte sich aus der Sicht der Banker vor allem wegen des ungewöhnlich hohen Betrags und des engen zeitlichen Zusammenhangs mit dem Tod der Kontoinhaberin auf“, so die weitere Erklärung. Unter diesen Umständen war die Bank nicht nur berechtigt, sondern aus dem Giro-Vertrag gegenüber der Verstorbenen bzw. ihrer Erbin sogar verpflichtet, die Überweisungen nicht auszuführen.
Oberlandesgericht Karlsruhe AZ: 17 U 19/06

 

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