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Fußball-TippspielKostenloser Gepäcktransport
Reiseveranstalter haftet für Zusage
„Versprochen ist versprochen“, dachte sich wohl ein passionierter Golfspieler, als er von einem Reiseveranstalter die Kosten für den vom Reisebüro zugesagten Gratis-Transport seiner Golfschläger gerichtlich zurückforderte.
Und tatsächlich müssen sich Veranstalter mitunter etwaige Angaben der Reisebüros über kostenlose Serviceleistungen zurechnen lassen, wie ein Urteil des Amtsgerichtes Bad Homburg zeigt.
Wie der Anwalt-Suchservice berichtet, hatte ein Reiseveranstalter in seinem Prospekt für Golfreisen darauf hingewiesen, dass zwecks Mitnahme von Sondergepäck die jeweiligen Bedingungen der Fluggesellschaften in einem Reisebüro zu erfragen seien.
Und genau das tat ein Ehepaar. Der Mitarbeiter im Reisebüro erklärte den beiden daraufhin, dass nach Auskunft der Fluggesellschaft eine kosten- und anmeldefreie Mitnahme des Golfgepäcks von 30 Kilogramm für zwei Personen möglich sei. Doch vor Abflug musste das Paar dann doch noch 80 Euro für den Flugtransport der Golfschläger bezahlen.
Das Geld wollten sich die Urlauber später gerichtlich vom Reiseveranstalter zurückholen. Und das Amtsgericht Bad Homburg gab ihnen Recht.
Die Tatsache, dass das Golfgepäck des Ehepaares entgegen anders lautenden Zusicherungen im Reisebüro nicht kostenfrei mitbefördert worden sei, stelle einen Mangel dar, so das Gericht. Und vor dem Hintergrund des Prospekthinweises müsse sich der Reiseveranstalter die Angaben des Reisebüros zurechnen lassen.„Versprochen ist versprochen“, dachte sich wohl ein passionierter Golfspieler, als er von einem Reiseveranstalter die Kosten für den vom Reisebüro zugesagten Gratis-Transport seiner Golfschläger gerichtlich zurückforderte.
Amtsgericht Bad Homburg AZ: 2 C 1824/05
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