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Beim Heizen des Zimmers verünglückt

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Beim Heizen des Zimmers verünglückt

Lehrerin im Pech
Kommt es beim Beheizen des heimischen Arbeitszimmers zu einem Unfall, so ist das kein Dienstunfall. Das hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschieden. Die Begründung der Richter: Es fehle die geforderte Dienstbezogenheit.

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Eine Schulleiterin war am Neujahrstag über die Schwelle ihres häuslichen Arbeitszimmers gestolpert, als sie zwei gefüllte Kohleneimer hineintragen wollte. Sie stürzte mit dem Kopf gegen die geöffnete Zimmertür und verletzte sich die Halswirbelsäule. Das zuständige Staatliche Schulamt für den Landkreis Havelland lehnte die beantragte Anerkennung als Dienstunfall ab. Das Beheizen des Arbeitszimmers zähle nicht zu den dienstlichen Tätigkeiten einer Lehrerin, sondern sei ihrem häuslichen Wirkungskreis zuzuordnen. Dem stimmten die Oberverwaltungsrichter zu. Die tragische Verletzung sei hier aber nicht in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten. Der Unfall hat sich weder am Dienstort noch zur üblichen Dienstzeit, sondern in der Wohnung der Klägerin an einem Feiertag ereignet. Ohne Bedeutung für die Einordnung als Dienstunfall ist, dass er sich just im Arbeitszimmer ereignet hat. Es hätte auch ein Ausrutscher auf der Kellertreppe oder vor dem Kohleschuppen außerhalb des Hauses sein können.
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg AZ: OVG 4 B 16.05

 
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