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Glück für Umzugshelfer

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Glück für Umzugshelfer

Schrankbretter fielen auf Auto
Packen Freunde und Bekannte kostenlos mit beim Umzug in die neue Wohnung an und geht dabei versehentlich etwas zu Bruch, müssen die freiwilligen Helfer in der Regel nicht für den Schaden aufkommen. Auch dann nicht, wenn dieser Haftungsausschluss vorher nicht extra vereinbart wurde. Das hat jetzt das Amtsgericht Plettenberg bekräftigt.

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Ist von dem Malheur jedoch eine Person betroffen, die mit dem Umzug gar nichts zu tun hat, ändert sich die juristische Situation: „Die stillschweigende Haftungsbeschränkung für die Leistungen aus reiner Gefälligkeit gilt im so genannten Außenverhältnis zu einem geschädigten Dritten nämlich nicht mehr“, warnten Experten.

In dem in Plettenberg verhandelten Fall hatte sich der Bekannte einer Frau für deren Umzug bei seinem Arbeitgeber einen Lkw ausgeliehen. Beim Abladen stellten seine fünf Helfer und er Schrankbretter am Fahrzeug ab – dummerweise an der zur Fahrbahn hin gelegenen Seite. Und die Bretter fielen just in dem Augenblick um, als ein Pkw-Fahrer mit seinem Auto im Schritttempo vorbeifuhr. Die Versicherung der Frau beglich den Schaden des Autofahrers in Höhe von 3216 Euro, wollte das Geld jetzt aber zu 50 Prozent von den eigentlichen Verursachern zurückhaben – den Helfern also, die die Bretter so unachtsam hingestellt hatten. Das komme gar nicht infrage, entschied der Richter unter Berufung auf den Haftungsausschluss. Hilfeleistungen aufgrund reiner Gefälligkeit wären künftighin nicht mehr möglich, wenn jeder Helfer die möglicherweise entstehenden Schäden schon bei einfacher Fahrlässigkeit ersetzen müsste, erklärten Experten dieses Urteil. Hätte sich dagegen der Pkw-Besitzer direkt an die schuldhaften Umzugshelfer gewandt, wäre möglicherweise ein anderes Urteil zu erwarten gewesen.
Amtsgericht Plettenberg AZ: 1 C 345/05

 

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