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TippspielBedingte Anzeigepflicht bei gesteigertem Alkoholkonsum
Risiko-Lebensversicherung wollte nicht zahlen
Fragt eine Versicherung bei Abschluss einer Risiko-Lebensversicherung den Versicherungsnehmer nicht ausdrücklich nach Alkoholmissbrauch, muss der seinen Hang zu regelmäßigen Trinkexzessen nicht ohne weiteres freiwillig anzeigen. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgericht Saarbrücken hervor, wie der Anwalt-Suchservice mitteilte.
Ohne ausdrückliche Fragestellung seitens der Versicherung sei der Versicherungsinteressent aber nur dann zu einer Auskunft über seine Trinkgewohnheiten verpflichtet, wenn er sie als Krankheit wahrnehme und sich einer medizinischen Behandlung unterziehe. Die schlichte Erkenntnis, viel und regelmäßig zu trinken, begründe noch keine Anzeigepflicht, befanden die Richter.
Trotzdem könne die Versicherung die Zahlung verweigern, so das Gericht. Denn der Mann habe seinen Bluthochdruck und die damit verbundene ärztliche sowie medikamentöse Behandlung verschwiegen. Und das, obwohl die Versicherung in dem Antragsformular ausdrücklich nach Herz-und Kreislauf-Krankheiten, -störungen und -beschwerden gefragt habe.
Oberlandesgericht Saarbrücken AZ: 5 U 697/05-103
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