Kontakt

·

ePaper

·

Shop

·

Fußball-Tippspiel

Startseite

|

|

Wüste Schimpfkanonade im Mietshaus

Schrift
Drucken Versenden Empfehlen auf:    


Wüste Schimpfkanonade im Mietshaus

– Anzeige –
Ihre Anzeige hier



Meistgelesene Artikel








Gericht: Kranken Mieter trifft geringere Schuld
Leidet ein Mieter unter einer krankheitsbedingten Wesensänderung, so kann der Vermieter ihm anlässlich einer beleidigenden Schimpfkanonade nicht ohne weiteres fristlos kündigen. Das hat das Amtsgericht Köln entschieden.
Der Fall: Ein älterer Mann lebte seit 40 Jahren in einem Mietshaus. Er war nach einem Schlaganfall nicht nur halbseitig gelähmt, sondern wies infolge der Erkrankung auch eine Wesensänderung auf, die dazu führte, dass er bei Aufregung sehr rasch aufbrauste. Eines Tages führten die Söhne des Vermieters in den unter der Wohnung des 68-Jährigen gelegenen Räumen Sanierungsarbeiten durch, die erheblichen Lärm verursachten.

Der Mieter fühlte sich dadurch so stark gestört, dass er sich ein Stockwerk tiefer begab und die „Heimwerker“ zur Rede stellte. Es kam zu einer lautstarken Auseinandersetzung, in deren Verlauf er die beiden als „Schweine“, „Ratten“ und „Arschlöcher“ beschimpfte. Einige Tage später entschuldigte er sich zerknirscht für seinen Auftritt, erhielt vom Vermieter aufgrund des Vorfalls aber trotzdem die fristlose Kündigung. Zu Unrecht, wie das Amtsgericht Köln entschied.

Eine fristlose Kündigung des Mietvertrages sei nur gerechtfertigt, wenn der Mieter in solchem Maße seine Verpflichtungen verletze – insbesondere den Hausfrieden so nachhaltig störe –, dass dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zugemutet werden könne. Dies, so der Richter am Amtsgericht, sei zum Beispiel anzunehmen, wenn der Mieter den Vermieter oder dessen Angehörige schwer beleidige oder gegen sie tätlich werde.

Im vorliegenden Fall seien diese Voraussetzungen aber nicht gegeben. Die beiden Söhne des Vermieters, so der Amtsrichter, hätten die Äußerungen des 68-Jährigen nicht direkt auf sich persönlich bezogen, sondern als überzogene Unmutsäußerungen über den Baulärm verstanden. Außerdem sei zu beachten, dass das Verschulden des Mieters aufgrund seiner krankheitsbedingten Wesensänderung, die zu Impulshandlungen führe, als gering einzustufen sei. Berücksichtige man ferner, dass der ältere Herr bereits seit 40 Jahren in der Wohnung gelebt habe, so sei dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht unzumutbar, und er habe kein Recht zur Kündigung gehabt. Der Mieter, so das Urteil, müsse daher nicht ausziehen.
Amtsgericht Köln AZ: 221C 3/05




 
  Leserkommentare
Schreiben Sie einen Kommentar



Empfehlen auf: Facebook Twitter

Haus

Immobilien aus der Region

Immobilien-Angebote

Finden Sie Ihre Immobilie: Wohnungen und Häuser mieten, vermieten, kaufen und verkaufen.






Zeitungstitel wählen Schließen

Wählen Sie Ihren Zeitungstitel: