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Dachterrasse halbiert

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Dachterrasse halbiert

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15 Prozent Mietminderung
Ist die Dachterrasse einer Wohnung nur noch halb so groß wie beim Vertragsabschluss, muss der Vermieter eine aktuelle Mietminderung von 15 Prozent hinnehmen.
Der Fall: Ein Hamburger Mieter bewohnte seit langem eine Vier-Zimmer-Wohnung mit Dachterrasse in der Hansestadt. 16 Jahre nach dem Einzug war die im Mietvertrag als Balkon bezeichnete Terrasse nicht mehr nutzbar und musste zurückgebaut werden. Übrig blieb nur noch eine halb so große Nutzfläche.

Dafür hielt der Mann einen Teil der Miete zurück – zunächst rund fünf und zuletzt knapp zwölf Prozent. Um den einbehaltenen Betrag verklagte ihn dann aber der Vermieter. Die Minderung sei schon deshalb nicht rechtens, weil als anzurechnende Wohnfläche eines Balkons bekanntlich sowieso nur die Hälfte der im Vertrag ausgewiesenen Quadratmeter-Angabe juristisch relevant sei.

„Unsinn“, beschied ihm der Amtsrichter. Bezüglich der Dachterrasse läge eine erhebliche Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit vor. Angesichts der Ausstattung und Beschaffenheit der Wohnung hielt der Hamburger Amtsrichter in diesem Fall eine Mietminderung von 15 Prozent für nicht überzogen.
Amtsgericht Hamburg AZ: 46 C 86/05




 
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