Freier Zutritt zur Wohnung, um Schuldner das Gas abzustellen
Richterlicher Durchsuchungsbeschluss nicht nötig Wer sich Zutritt zu einer Wohnung verschaffen will, um dort den Gashahn abzudrehen, weil der Mieter die Energierechnung schuldig geblieben ist, braucht dafür keinen richterlichen Durchsuchungsbeschluss. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.
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Die von der Verfassung garantierte Unverletzlichkeit der Wohnung bleibe auch ohne die Extra-Anordnung gewahrt, wenn ein Gericht zuvor den Zahlungsrückstand festgestellt und dem Schuldner aufgegeben habe, die Einstellung der Gasversorgung zu dulden. Denn bei der Sperrung des Zählers in einer Wohnung handle es sich um keine Hausdurchsuchung, berichtet die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline. Eine Durchsuchung der Wohnung liegt vielmehr nur dann vor, wenn ein Betreten der ziel- und zweckgerichteten Suche nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines nicht bereits offenkundigen Sachverhalts dient – das heißt dem Aufspüren dessen, was der Wohnungsinhaber von sich aus nicht herausgeben oder offen legen will. „Davon kann in diesem Fall aber nicht die Rede sein, da der mit dem Abstellen beauftragte Mitarbeiter des Energieunternehmens natürlich weiß, wo sich der Gashahn befindet, den er zudrehen soll“, erklärt dazu ein Anwalt. Um das zu tun, was das Gericht bereits entschieden hat, bedarf es keines Ausspähens und nicht der Ermittlung verdeckter Tatsachen. „Die richterliche Ermächtigung, die Wohnung zu betreten, ist schon in dem zu Gunsten des Gläubigers ergangenen Versäumnisurteil enthalten.“
Bundesgerichtshof AZ: I ZB 126/05