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Setzte Schwangerschaft 30-jährige Frau unter Druck?

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Setzte Schwangerschaft 30-jährige Frau unter Druck?

Oberlandesgericht bestätigt Ehevertrag
Allein der Umstand, dass eine Frau bei Vereinbarung einer Gütertrennung kurz vor der Hochzeit schwanger ist und sich dadurch unter Druck gesetzt fühlt, macht einen Ehevertrag im Nachhinein nicht unwirksam. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.

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Wie der Anwalt-Suchservice berichtet, hatten ein Diplomingenieur und eine Direktionsassistentin kurz vor ihrer Hochzeit per Ehevertrag eine Gütertrennung vereinbart.

Der Mann hatte zuvor den Landwirtschaftsbetrieb seiner Eltern übertragen bekommen und wollte durch den Standardvertrag absichern, dass der Hof im Fall einer Scheidung der Herkunftsfamilie erhalten bliebe. Bereits nach wenigen Jahren trennte sich das Paar – mittlerweile Eltern eines Kindes –, und die Probleme nahmen ihren Lauf. Die Frau hielt den Ehevertrag plötzlich für unwirksam, weil sie als unerfahrene 30-Jährige „über den Tisch“ gezogen worden sei. Außerdem sei sie zu dem Zeitpunkt schwanger gewesen und habe sich unter Druck gesetzt gefühlt. Sie forderte vor Gericht Zugewinnausgleich. Doch das OLG Hamm verweigerte dies.

Die Frau habe in dem Ehevertrag weder auf ihre Unterhaltsansprüche noch auf den Versorgungsausgleich verzichtet, so das Gericht. Da sie sich somit den Kernbereich ihrer Ansprüche nach dem Scheidungsfolgerecht erhalten habe, sei der Vertrag nicht sittenwidrig, sondern wirksam. Der Zugewinnausgleich, auf den die Frau verzichtet habe, falle grundsätzlich nicht in den Kernbereich. Die Frau könne sich auch nicht auf eine vorsätzliche „Ausbeutung“ berufen, so die Richter. Denn als 30-jährige, finanziell abgesicherte Frau in einem qualifizierten Beruf sei sie bei Vertragsabschluss nicht unerfahren gewesen. Zudem seien die Formulierungen in dem Standardvertrag kurz und selbst für einen juristischen Laien eindeutig gewesen. Etwas anderes hätte bei einem langen, mit vielen komplizierten Ehe- und Scheidungsfolgen verflochtenen Ehevertrag gegolten, so das Gericht.
Oberlandesgericht Hamm AZ: 2 WF 333/05

 
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