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Schadensersatzansprüche nach drei Jahren verjährt

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Schadensersatzansprüche nach drei Jahren verjährt

Anleger müssen Schadensersatzforderungen nach einer fehlerhaften Beratung innerhalb von drei Jahren geltend machen. Andernfalls erlöschen die Ansprüche, so ein Urteil des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe. Im verhandelten Fall ließ sich eine Anlegerin von einem Bankmitarbeiter beraten und erwarb im Februar 2000 Fondsanteile vom Neuen Markt.

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Ausdrücklich wies sie darauf hin, ihr Geld nicht risikoreich anlegen zu wollen. Als die Aktien deutliche Verluste zeigten, beschwerte sich die Kundin zwar bei der Bank, klagte jedoch erst im März 2003 wegen eines Beratungsfehlers auf 50000 Euro Schadensersatz. Das Gericht sah den Anspruch jedoch als verjährt an.
Bundesgerichtshof AZ: XI ZR 170/04

 
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