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Steinschlag bei Mäharbeiten

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Steinschlag bei Mäharbeiten

Plane kein Zwang
Beim Einsatz eines Motor-Rasenmähers werden mitunter kleinere und auch größere Steine durch die Luft gewirbelt. Trotzdem kann niemand verlangen, beim Mähen des Grünstreifens an langen Straßenabschnitten vorher Absperrplanen anzubringen oder lediglich Hand-Rasenmäher einzusetzen. Das hat das Oberlandesgericht Celle entschieden.

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Danach reicht es aus, wenn der eingesetzte Mäher über einen Auffangkorb und einen seitlichen Blechschutz verfügt und die zu mähende Fläche vorher nach Steinen abgesucht wurde.

Damit wies das Gericht die Schadensersatz-Klage einer Golf-Fahrerin zurück, deren Wagen durch den Steinschlag bei Mäharbeiten auf dem Grünstreifen an der von ihr befahrenen Straße beschädigt worden war. Die zuständige Gemeinde hätte mit den erwähnten Planen oder durch den Verzicht auf motorisierte Geräte für die entsprechende Verkehrssicherheit sorgen müssen, argumentierte die Geschädigte. Dem widersprach das Gericht. Zwar sei derjenige, der eine Gefahrenlage schaffe, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern.

Doch würde man den Forderungen der Pkw-Fahrerin generell nachkommen, wären die zur landesweiten Wartung der Fernstraßen notwendigen Mäharbeiten nicht mehr in einem vertretbaren wirtschaftlichen und zeitlichen Aufwand durchführbar.

Ganz anders stellt sich die rechtliche Situation nach Meinung von Experten übrigens im innerstädtischen Bereich dar – etwa bei Mäharbeiten in der Nähe von Parkplätzen, wo derartige Vorsichtsmaßnahmen machbar und deshalb zu fordern sind.
Oberlandesgericht Celle AZ: 8 U 23/06

 

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