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Erdgeschossmieter muss Aufzugskosten zahlen

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Erdgeschossmieter muss Aufzugskosten zahlen

Differenzierende Umlage vielfach nicht praktikabel
Vermieter können die Kosten für den Betrieb eines Aufzugs durch Formularvertrag auch auf den Mieter einer Erdgeschosswohnung umlegen.
Der Fall: Mieter wohnten in einer Erdgeschosswohnung einer Seniorenanlage, die mit einem Aufzug ausgestattet ist. Zur Wohnung gehörte weder ein mit dem Aufzug erreichbarer Keller noch ein Dachboden. Nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Formularmietvertrag sollten Betriebskosten auch für den Aufzug umgelegt werden.

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Gestützt darauf, verlangte der Eigentümer von den Mietern der Erdgeschosswohnung mit einer Nebenkostennachforderung einen anteiligen, nach dem Maßstab der Wohnfläche umgelegten Betrag von 141,37 € für Betriebskosten des Aufzugs.

Zu Recht, so der Bundesgerichtshof: Die Mietvertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter Kosten des Aufzugsbetriebs trägt. Eine solche Vereinbarung kann auch formularvertraglich mit einem Erdgeschossmieter geschlossen werden; sie ist unabhängig von einem konkreten Nutzen des Aufzugs für diesen Mieter nicht wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam. Die Beteiligung an den Aufzugskosten benachteiligt den Erdgeschossmieter unabhängig von dem konkreten Nutzen, den ihm der Aufzug bietet, nicht unangemessen. Betriebskosten, die nicht von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung abhängen – neben den Aufzugskosten etwa die Kosten der Beleuchtung und Reinigung allgemein zugänglicher Bereiche oder Kosten der Gartenpflege –, werden häufig von den einzelnen Mietern in unterschiedlichem Umfang verursacht, oder es werden die damit verbundenen Vorteile von ihnen in unterschiedlichem Maße genutzt.

Eine nach der konkreten Verursachung oder tatsächlichen Nutzung differenzierende Umlage dieser Kosten auf die Mieter wäre vielfach nicht praktikabel und hätte eine erhebliche Unübersichtlichkeit und möglicherweise auch laufende Veränderungen in der Abrechnung zur Folge. Gründe der Praktikabilität für den Vermieter und der Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit der Abrechnung für den Mieter sprechen deshalb für eine Abrechnung nach einem einheitlichen, generalisierenden Maßstab, auch wenn gewisse Ungenauigkeiten bei der Verteilung der Betriebskosten dann unvermeidlich sind, teilte der Anwaltsuch-Service mit.
Bundesgerichtshof AZ: VIII ZR 103/06

 

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