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Sozialhilfe abholen

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Sozialhilfe abholen

Die Behörden müssen einem Empfänger von Sozialhilfe die staatliche Unterstützung nicht auch noch ins Haus bringen. Der Fall: Ein 73-jähriger Mann aus Wiesbaden bestand darauf, seine Sozialhilfe direkt an die Wohnadresse zugestellt zu bekommen. Er besitze nun mal kein eigenes Konto.

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Das müsse er sich dann wohl einrichten, fanden die Darmstädter Richter. Laut Gesetz können Sozialhilfe-Empfänger sich die Leistungen der Grundsicherung auf ein Konto überweisen lassen oder es an ihrem Wohnort beim Sozialamt bzw. im Rathaus selbst abholen. Ein Anspruch darauf, dass die Sozialhilfe direkt in die Wohnung zugestellt wird, besteht nicht. Einzige Ausnahme: Der Empfänger kann aus ernsthaften gesundheitlichen Gründen das Geld nicht selbst abholen. Solche Einschränkungen hatte der Mann in Wiesbaden trotz seines Alters aber nicht geltend gemacht.
Hessisches Landessozialgericht AZ: L 7 SO 23/06 ER

 
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