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Kind rennt im Urlaub in splitternde Glastür

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Kind rennt im Urlaub in splitternde Glastür

Richter: „Kindergerecht“ bedeutet besondere bauliche Beschaffenheit
Locken Reiseveranstalter Eltern mit ihren Spösslingen in „kindgerechte Unterkünfte", müssen am Urlaubsort besondere Vorkehrungen getroffen worden sein.

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Wird eine Urlaubsunterkunft ausdrücklich als „kindergerecht“ beworben, dann ist darunter nicht nur lustiges Kindergeschirr und im Garten vorhandenes Spiel- und Klettergerät zu verstehen. Die kleinen Gäste müssen sich vor allem drinnen und draußen gefahrlos bewegen und beispielsweise auch die Eingänge ohne Verletzungsgefahr selbst benutzen können. Davon kann nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs aber nicht die Rede sein, wenn der einzige Eingang zu einem solchen Appartement mit einer Glastür ausgestattet ist, die weder bruchsicher noch gegen ungewollte Zusammenstöße klar markiert ist. Die Bundesrichter bestätigten damit in höchster Instanz ein Urteil, demzufolge einem Mädchen ein vom Reiseveranstalter zu zahlendes Schmerzensgeld in Höhe von 25 000 Euro zugestanden wird. Das Kind war in einer als kindergerecht beworbenen Urlaubsanlage in die geschlossene Glastür des von den Eltern gebuchten Appartements gelaufen und hatte sich dabei schwer verletzt.

Den Einwand des Reiseveranstalters, die betreffende Glasschiebetür habe ja den örtlichen Bauvorschriften entsprochen, wies der Bundesgerichtshof zurück. Die Angabe „kindergerecht“ in einem Reiseprospekt sei so zu verstehen, dass sie sich nicht nur auf zusätzliche Ausstattungselemente, sondern vor allem auch auf eine besondere bauliche Beschaffenheit der Unterkunft bezieht. Das sei nicht der Fall, wenn der einzige Zugang zu den Wohnräumen eine nicht bruchsichere Glastür darstelle, die zudem nicht gekennzeichnet sei und im geschlossenen Zustand von Kindern nicht sicher erkannt werden könne.
Bundesgerichtshofs AZ: X ZR 44/04

 
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