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TippspielKind rennt im Urlaub in splitternde Glastür
Richter: „Kindergerecht“ bedeutet besondere bauliche Beschaffenheit
Locken Reiseveranstalter Eltern mit ihren Spösslingen in „kindgerechte Unterkünfte", müssen am Urlaubsort besondere Vorkehrungen getroffen worden sein.
Den Einwand des Reiseveranstalters, die betreffende Glasschiebetür habe ja den örtlichen Bauvorschriften entsprochen, wies der Bundesgerichtshof zurück. Die Angabe „kindergerecht“ in einem Reiseprospekt sei so zu verstehen, dass sie sich nicht nur auf zusätzliche Ausstattungselemente, sondern vor allem auch auf eine besondere bauliche Beschaffenheit der Unterkunft bezieht. Das sei nicht der Fall, wenn der einzige Zugang zu den Wohnräumen eine nicht bruchsichere Glastür darstelle, die zudem nicht gekennzeichnet sei und im geschlossenen Zustand von Kindern nicht sicher erkannt werden könne.
Bundesgerichtshofs AZ: X ZR 44/04
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