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Teure Kleidung von der Firma macht Lohnsteuer fällig

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Teure Kleidung von der Firma macht Lohnsteuer fällig

Vorteil des Arbeitnehmers steht im Vordergrund
Kleider machen Leute: Darf aber ein Unternehmen seiner Geschäftsleitung regelmäßig hochwertige Bekleidung billig überlassen, ohne dass dies als steuerpflichtiger Arbeitslohn abgerechnet werden muss? Nein, sagt ein Urteil des Bundesfinanzhofes.

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Ein Unternehmen, das unter einer von ihm selbst so bezeichneten „Edel“-Marke hochwertige Bekleidungsartikel vertreibt, stellt den Mitgliedern der Geschäftsleitung jährlich ein bestimmtes Kontingent seiner neuesten Bekleidungskollektion zur Verfügung. Dies sei aber keine zu versteuernde Entlohnung, behaupteten die Manager, weil sie die teuren Stücke ja zur Repräsentation des Unternehmens tragen würden. Dem widersprachen die Bundesfinanzrichter. Zwar sind derartige Vorteile kein Arbeitslohn, wenn sie sich nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen.

Je höher dabei aber die Bereicherung des Arbeitnehmers ausfalle, desto geringer zähle das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers. Ausschlaggebend war für die Münchener Richter dann auch die außergewöhnliche Höhe der Kleidergaben, die auch die Ehefrauen einschloss. Eine Lohnzuwendung sei nur auszuschließen, wenn das eigene Interesse der Arbeitnehmer an dem „aufgedrängten“ Vorteil des Arbeitgebers in den Hintergrund treten würde.

Und davon könne bei den sehr gut eingekleideten Managern wohl kaum die Rede sein.
Bundesfinanzhof AZ: VI R 60/02

 
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