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Kredit des Gatten steuerpflichtig

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Ein Ehemann hatte seiner Gattin ein zinsloses Darlehen gewährt. Eigentlich ein recht unproblematischer Fall, wenn das Finanzamt davon nicht Wind bekommen hätte. Die Zinsersparnis wertete der Fiskus nämlich als Schenkung an die Ehefrau.
Und dafür wird nun einmal, sofern die einschlägigen Freibeträge, die bei einer Vermögensübertragung gelten, überschritten werden, Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer fällig. Die überraschten Eheleute weigerten sich jedoch, dem Finanzamt den geforderten Geldbetrag zu überweisen, und ließen es auf eine gerichtliche Auseinandersetzung ankommen. Allerdings ohne Erfolg.

Denn das Finanzgericht Rheinland-Pfalz betonte die Rechtmäßigkeit der Steuerforderung. Wichtig: Bei Vermögensübertragungen, wie Erbschaften und Schenkungen allgemein genannt werden, können die jeweils Begünstigten von recht ansehnlichen Freibeträgen profitieren.

Die Höhe dieser Freibeträge hängt vor allem vom Verwandtschaftsgrad der Beteiligten und vom Umfang des Vermögenswertes, der übertragen wird, ab.
Finanzgericht Rheinland-Pfalz Az: 4 K 1975/01




 
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