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TippspielGlockenspiel muss schweigen
Auch seltenes Läuten nicht erlaubt
Dröhnende Glockenspiele sind in allgemeinen Wohngebieten nicht erlaubt, so ein Urteil des Verwaltungsgerichts Minden. Die Richter haben die ostwestfälische Stadt Lage verpflichtet, einer Seniorenresidenz den Betrieb ihres Glockenspiels zu untersagen.
Bei den Mindener Richtern stießen sie mit ihrer Klage auf offene Ohren. Nach der Entscheidung darf das Glockenspiel nicht weiterbetrieben werden. Messungen hatten ergeben, dass die Lautstärke des Glockenspiels im Schnitt 70 Dezibel beträgt – erlaubt sind in einem allgemeinen Wohngebiet aber nur 55 Dezibel. Deshalb kommt es nach dem Richterspruch auch nicht darauf an, dass die Glocken nur einmal täglich erklingen. „Das laute Geläut von Kirchenglocken ist dagegen aber auch in Wohngebieten zulässig“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Dietmar Breer von der Deutschen Anwaltshotline. Denn der Klang von Kirchenglocken gelte nach der Rechtsprechung als sozialadäquat und sei deshalb hinzunehmen.
Verwaltungsgericht Minden AZ: 9 K 108/06
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23.05.2011
