Noz
Kontakt

·

Digitalabo

·

Shop

·

Tippspiel

Startseite

|

Glockenspiel muss schweigen

Schrift
 Drucken  Versenden Empfehlen auf:      


Glockenspiel muss schweigen

Auch seltenes Läuten nicht erlaubt
Dröhnende Glockenspiele sind in allgemeinen Wohngebieten nicht erlaubt, so ein Urteil des Verwaltungsgerichts Minden. Die Richter haben die ostwestfälische Stadt Lage verpflichtet, einer Seniorenresidenz den Betrieb ihres Glockenspiels zu untersagen.

– Anzeige – Ihre Anzeige hier



Zuletzt kommentiert








Einmal täglich erklangen bislang die zwölf Glocken des drei Meter hohen Glockenspiels im Garten der Seniorenresidenz. Das Altenheim liegt in einem allgemeinen Wohngebiet. Nach ersten Beschwerden der Anwohner hatte die Stadt Lage den Betrieb des Glockenspiels an Sonn- und Feiertagen untersagt. Doch auch an den Werktagen fühlten sich die Nachbarn durch das Gebimmel genervt.

Bei den Mindener Richtern stießen sie mit ihrer Klage auf offene Ohren. Nach der Entscheidung darf das Glockenspiel nicht weiterbetrieben werden. Messungen hatten ergeben, dass die Lautstärke des Glockenspiels im Schnitt 70 Dezibel beträgt – erlaubt sind in einem allgemeinen Wohngebiet aber nur 55 Dezibel. Deshalb kommt es nach dem Richterspruch auch nicht darauf an, dass die Glocken nur einmal täglich erklingen. „Das laute Geläut von Kirchenglocken ist dagegen aber auch in Wohngebieten zulässig“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Dietmar Breer von der Deutschen Anwaltshotline. Denn der Klang von Kirchenglocken gelte nach der Rechtsprechung als sozialadäquat und sei deshalb hinzunehmen.

Verwaltungsgericht Minden AZ: 9 K 108/06

 
  Leserkommentare
Schreiben Sie einen Kommentar




Empfehlen auf:  Facebook  Twitter




 Zeitungstitel wählen  Schließen

Wählen Sie Ihren Zeitungstitel: