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Zehnjährigen aus Schulbus geschubst

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Zehnjährigen aus Schulbus geschubst

Fahrer und Halter mitverantwortlich
Fällt ein Kind auf Grund einer „Schubserei“ unter Schülern aus einem fahrenden Schulbus und verletzt sich dabei, können Fahrer und Halter wegen Missachtung ihrer Verkehrssicherungspflichten haften.
Eine Gruppe von rund 20 Schülern hatte während einer Busfahrt zur Schule keinen Sitzplatz mehr gefunden. Sie mussten im Mittelbereich des Linienbusses stehen. Wie bereits häufiger zuvor ließen sich dort einige große Schüler in scharfen Kurven absichtlich auf kleinere Schüler fallen.

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Wie Dominosteine fielen diese auf weitere Schüler im Ausstiegsbereich, die dadurch gegen die Türen gedrückt wurden. Dabei öffneten sich die Türflügel jedes Mal zu einem Spalt. In einer sehr scharfen Linkskurve rutschte ein zehnjähriger Schüler, der neben einer der Türen stand, durch den breiten Spalt und fiel auf die Straße. Kurz darauf überrollte ein Hinterrad des Busses seinen rechten Unterschenkel. Die Eltern des Jungen waren der Ansicht, der Busfahrer und das Busunternehmen als Halter des Fahrzeuges hätten ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt. Sie zogen vor Gericht.

Das Oberlandesgericht Koblenz gab der Klage statt (Urt. v. 29.5.2006 – 12 U 1459/04). Sowohl der Busfahrer als auch der Busunternehmer hafteten für den Unfall des Jungen, so das Gericht. Der Ausstiegsbereich sei durch an der Decke befestigte Spiegel für den Fahrer gut einsehbar gewesen. Er hätte auf das lautstarke Geschubse aufmerksam werden und dem Treiben ein Ende setzen müssen, so die Richter.
Der erfahrene Busunternehmer dagegen hätte im Vorfeld mit den „Dummheiten“ der beförderten Schüler rechnen und gemäß seiner Organisations- und Aufsichtspflicht Verhaltensregeln für seine Fahrer instruieren müssen. Das sei jedoch nicht geschehen, so das Gericht. Da der Junge in erster Linie auf Grund der „Schubserei“ der anderen Schüler aus dem Bus gefallen sei, hafteten Fahrer und Halter aber nur zu zwei Dritteln.
Oberlandesgericht Koblenz AZ: 12 U 1459/04

 
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