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TippspielAlaska-Reise ohne Highlight
Urlauber erhalten Entschädigung
Fällt bei einer Gruppenreise einer der Tourhöhepunkte buchstäblich ins Wasser, muss sich der Veranstalter mit einem geminderten Reisepreis zufrieden geben. Berechnungsgrundlage für die Minderung ist dabei der Gesamtpreis der Reise inklusive des Fluges, urteilte jetzt das Amtsgericht München.
Die enttäuschten Urlauber verlangten vom Veranstalter einen Teil des Gesamtpreises der Reise zurück. Der Veranstalter war zwar bereit, einen Nachlass zu gewähren. Nicht jedoch vom Gesamtpreis: Die Kosten für Hin- und Rückflug in Höhe von jeweils 2500 Euro wollte er abziehen. Denn die Flüge seien nicht nur mangelfrei gewesen. Für die gebuchte Fluglinie sei er zudem nur als Vermittler aufgetreten. Doch das Amtsgericht München entschied, dass als Berechnungsgrundlage für die Minderung der gesamte Preis der Reise inklusive der Flüge zu Grunde gelegt werden muss. Zudem habe der Veranstalter im Reisevertrag nicht deutlich gemacht, dass er die Flüge lediglich vermittelt habe. Als Entschädigung für die teilweise mangelhafte Reise sprach das Gericht den Klägern deshalb zehn Prozent des vollen Reisepreises zu.
Amtsgericht München AZ: 251 C 3890/05
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