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Nächtlicher Sturz über verschobenen Pflanzkübel

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Nächtlicher Sturz über verschobenen Pflanzkübel

Oberlandesgericht Hamm erkennt auf ein hohes Maß an Selbstverschulden – Schmerzensgeld fällt deutlich geringer aus
Wer sich in einer lauen Sommernacht auf einem stockfinsteren Gehweg fortbewegt, sollte dies sehr vorsichtig tun. Im Falle eines Sturzes über ein Hindernis ist bei der Kommune meist nicht viel zu holen.

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Eine Frau war zusammen mit ihrem Mann auf dem Nachhauseweg von einer Feier einen stockfinsteren Gehweg entlanggegangen, teilte der Anwalt-Suchservice mit. Das Ehepaar sah nach eigenen Worten „die Hand vor Augen nicht mehr“ und somit auch nicht den Blumenkübel aus Holz vor den Füßen. Die Frau stürzte über das Verkehrshindernis, das Unbekannte zuvor vom Gehwegrand in dessen Mitte geschoben hatten, und schlug mit dem Gesicht auf die Pflastersteine. Dabei zerbrach ihre Brille, und sie erlitt eine Augenverletzung. Die Stadt hatte aus Spargründen an dieser Stelle zu später Stunde die Straßenbeleuchtung ausgeschaltet. Nach Ansicht des Sturzopfers handeltes es sich hierbei um einen klaren Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht. Doch die Kommune weigerte sich, ihr die geforderten 703 Euro Schadensersatz und Schmerzensgeld zu zahlen.

Das Oberlandesgericht Hamm sprach der Frau lediglich 234 Euro zu. Durch das Ausschalten der Straßenbeleuchtung habe die Stadt zwar ihre Sicherungspflicht verletzt, so das Urteil. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der Pflanzkübel von Unbekannten in die Mitte des Gehweges geschoben worden sei. Denn dadurch sei die ohnehin bestehende Gefahr allenfalls erhöht worden. Trotzdem liege der überwiegende Verursachungs- und Verschuldensanteil beim Sturzopfer selbst, so die Richter. Denn die Frau habe zusammen mit ihrem Ehemann auf die konkrete Gefahr falsch reagiert. Statt sich bei fehlender Sicht mit äußerster Vorsicht vorzutasten, sei das Paar mit unangemessenem Tempo weitergegangen. Das bewiesen der Sturz und seine Folgen, so das Gericht. Der Verursachungsanteil liege demnach zu zwei Dritteln beim Sturzopfer selbst, weshalb die Stadt nur zu einem Drittel haften müsse.
Oberlandesgericht Hamm AZ: 9 U 102/05

 
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