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Tippspiel10000 Euro in der Teedose
Rentnerin erhält keine Sozialhilfe
Wer Sozialhilfe beantragt und über Geldvermögen verfügt, muss dies sofort den zuständigen Behörden mitteilen. Die bloße Behauptung, mittellos zu sein, genügt später nicht, um Leistungen der sozialen Grundsicherung zu erhalten. Nach einer Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts muss der Antragsteller dann zusätzlich den Verbrauch des verschwiegenen Vermögens nachweisen.
Hessisches Landessozialgericht AZ: L 9 SO 40/05 ER
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