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Malermeister täuscht Arbeitsunfähigkeit vor

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Malermeister täuscht Arbeitsunfähigkeit vor

Oberlandesgericht: Observation durch Privat-Detektiv ist erlaubt
Vorsicht, Falle: Nicht jeder, der einen Anstreicher bestellt, hat auch wirklich einen Maler-Auftrag zu vergeben. Bei dem vorgeblichen Kunden kann es sich auch um einen Abgesandten einer Krankenversicherung handeln.

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Und wenn sich der Malermeister, der zu diesem Zeitpunkt eigentlich krankgeschrieben ist, angesichts der Größe des in Aussicht gestellten Auftrags dann noch persönlich um den verdeckt agierenden Kassen-Detektiv kümmert, wird es für den angeblich kranken Handwerker teuer. Nach einem Urteil darf in einem solchen Fall nämlich dem selbstständigen Malermeister die Krankentagegeld-Versicherung fristlos gekündigt werden.

Ein Privatdetektiv hatte den Mann zunächst in seinem Büro „in verschlissener Hose, Wollpullover und mit farbverschmutzten Schuhen“ angetroffen. Um ganz sicher zu gehen, dass der in typischer Arbeitskleidung geortete Handwerker alles andere als krank ist, ließ sich der Detektiv von dem Meister „zwecks Besichtigung und Vermessung“ sogar noch zu dem angeblich zu verschönernden Gebäude fahren und ein Auftrags-Angebot erstellen. „Das reicht“, meinten die Saarbrückener Oberlandesrichter. Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Krankentagegeldversicherung als einer Verdienstausfallversicherung müsse die Arbeitsunfähigkeit während des gesamten Leistungszeitraums vollständig und uneingeschränkt gegeben sein. „Und eine Arbeitsunfähigkeit ist aus juristischer Sicht nur gegeben, wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit laut medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht“, so ein Experte. Dass sich der Malermeister zum Außentermin mit dem Detektiv nur unter Vorspiegelung falscher Tatsachen verleiten ließ, sei ohne Belang.
Saarländisches Oberlandesgericht Az: 5 U 70/05

 
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